Beantragung einer Verpflichtungserklärung
Ausländische Staatsangehörige, die nur mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen, benötigen zur Vorsprache bei der jeweiligen Deutschen Botschaft im Ausland eine Verpflichtungserklärung, die umgangssprachlich auch als Einladung bezeichnet wird.
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz verpflichtet sich ein in Deutschland Lebender gegenüber der Ausländerbehörde, sämtliche eventuell zu leistenden öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssen. Hierzu wird in der Regel die Leistungsfähigkeit/Bonität der Gastgeberin oder des Gastgebers durch die Ausländerbehörde geprüft.
Die Verpflichtungserklärung erfolgt nach einem bundeseinheitlichen Vordruckmuster. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist neben den Einkünften (Gehaltsabrechnung der letzten 3 Monate) unter anderem auch ausreichender Wohnraum und die aktuelle Miethöhe nachzuweisen. Für den Eingeladenen empfiehlt sich in der Regel der Abschluss einer Krankenversicherung, soweit keine anderweitige Versorgung im Krankheitsfall besteht. Der Krankenversicherungsschutz ist dabei der Deutschen Auslandsvertretung bei der Beantragung des Visums nachzuweisen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern des Fachdienstes Bürgerdienste/Ausländerangelegenheiten.
Es besteht die Möglichkeit die Informationen vorab in einem digitalen Formular auszufüllen. Die Abholung und Entrichtung der Gebühr erfolgt vor Ort. Hierzu meldet sich die zuständige Person selbstständig bei Ihnen. Wir bitten um Anfragen abzusehen, da diese den Prozess nur verlängern.
Buchstabe | Sachbearbeiter, Telefonnummer |
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A-Alh, H, N, S, U/Ü, V | Frau Poll, Tel. 66-254 |
Ali-Az, O/Ö, P, X | Frau Wegener, Tel. 66-253 |
B, D, E, I, J, T, Y | Herr Remke, Tel. 66-241 |
C, K, M, W, Z | Frau Schwarz, Tel. 66-894 |
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