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Beantragung eines Mietzuschusses

Informationen zur Dienstleistung

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder Bewohner eines Heimes und
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Unerheblich für die Gewährung eines Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder freifinanziert ist. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld Plus (ab 01.01.2023)

Durch die Reform des Wohngeldgesetzes („Wohngeld-Plus“) zum 01.01.2023 sollen deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld erhalten.

Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht.

Weiterhin wird eine Klimakomponente eingefügt, um strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich berücksichtigen zu können. Somit wird klimagerechter und bezahlbarer Wohnraum gestärkt.

Ebenso wird die Wohngeld-Formel angepasst, so dass die Höhe des Wohngeldes ansteigt.

Laufende Wohngeldzahlungen, die bereits bis 2023 bewilligt worden sind, werden auch über den Jahreswechsel hinaus weiter ausgezahlt. Ein neuer Wohngeldantrag ist nicht notwendig. Erst nach Ablauf des festgelegten Bewilligungszeitraumes sollte wie bisher ein neuer Antrag gestellt werden. Der Rechtsanspruch auf das neue „Wohngeld Plus“ wird dadurch nicht verwirkt und automatisch ab Januar 2023 berücksichtigt.

Die Berechnung, die Erstellung der Bescheide und auch die Auszahlung des Wohngeldes wird vom Landesbetrieb IT.NRW vorgenommen. Das zuständige Landesministerium weist vorsorglich darauf hin, dass das Berechnungsverfahren zu Jahresanfang nicht sofort auf das neue Recht umgestellt werden kann. Bei laufenden Wohngeldzahlungen erfolgt zunächst weiterhin die Auszahlung des Wohngeldes nach altem Recht. Erst nach Umstellung des Programms wird eine automatische Neuberechnung und Nachzahlungen vorgenommen. Zurzeit geht das Landesministerium davon aus, dass die Umstellung des Berechnungsverfahren zum 01. April 2023 abgeschlossen sein soll. Die Nachzahlungen sollten somit bei laufenden Wohngeldzahlungen im April 2023 ausgezahlt werden. 

Wer bekommt Wohngeld?

Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:

  • Mieter einer Wohnung,
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohner eines Heimes,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind:

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Bewilligungsvoraussetzungen:

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  1. der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  2. der Höhe des Einkommens,
  3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wer bekommt kein Wohngeld?

Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,

  • wer Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Transferleistungen) oder nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhält,
  • wer über den Einkommensgrenzen liegt,
  • ein Haushalt, in dem ausschließlich Personen wohnen, die Leistungen nach dem BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III beziehen,
  • wer vorübergehend von seinem eigentlichen Wohnort abwesend ist, z. B. um während der Ausbildung in einer anderen Stadt zu leben,
  • wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also z. B. in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge lebt.

Wie lange gibt es Wohngeld?

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Kann laufendes Wohngeld erhöht werden?

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wenn

  • sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z. B. bei Geburt eines Kindes),
  • die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 10 % gestiegen sind,
  • sich das Familieneinkommen um mehr als 10 % verringert hat

und diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Kann laufendes Wohngeld verringert werden oder wegfallen?

Der Wohngeldbescheid wird vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgehoben, wenn

  • die Wohngeld erhaltene Person und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder die Wohnung nicht mehr nutzen (Umzug in eine andere Wohnung),
  • das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet wird (z. B. wenn andere Schulden damit beglichen werden),
  • wenn ein oder mehrere Familienmitglieder Transferleistungen beantragen.

Außerdem wird das Wohngeld neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wenn

  • sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert,
  • sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht.

Deshalb ist die Wohngeld empfangende Person verpflichtet, alle vorstehend genannten Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen.

Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden und bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.

Wo gibt es Antragsformulare?

  • Im Schriftenständer der 1. Etage im Stadthaus
  • Info-Point im Erdgeschoss des Stadthauses
  • Bürgerbüro
  • städtische Homepage (siehe Downloads)

Wie sind die Antragstellung und die Einreichung von Unterlagen möglich?

  • Antrag/Unterlagen per Post an die Wohngeldstelle schicken
  • Antrag/Unterlagen in die Briefkästen der Stadtverwaltungsgebäude einwerfen
  • Antrag/Unterlagen per Email an die zuständigen Sachbearbeiter*innen schicken (als .pdf-Datei)
  • Online-Antrag wird nach Umstellung des Berechnungsverfahrens (voraussichtlich April 2023) möglich sein

Folgende Unterlagen werden regelmäßig für eine problemlose Erledigung Ihres Antrages benötigt:

Nachweise zum Antrag auf Gewährung von Mietzuschuss:

  • Lückenloser Nachweis aller Einkünfte
  • Nachweis über weiteren Schulbesuch bei Kindern über 16 Jahren
  • Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, wenn der GdB mindestens 100% beträgt, bei einem GdB zwischen 50% und 90% nur in Verbindung mit einer anerkannten Pflegestufe
  • Mietbescheinigung
  • Mietvertrag nur bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften
  • Schriftliche Erklärung über Untervermietung und der sich daraus ergebenden Einnahmen. Diese Angaben sind vom Untermieter durch Unterschrift zu bestätigen.
  • Nachweis über Krankenversicherung, Lebensversicherung (bei freiwillig Versicherten)
  • Bankverbindung

Nachweise zum Antrag auf Gewährung von Lastenzuschuss:

  • Lückenloser Nachweis aller Einkünfte
  • Nachweis über weiteren Schulbesuch bei Kindern über 16 Jahren
  • Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, wenn der GdB mindestens 100% beträgt, bei einem GdB zwischen 50% und 90% nur in Verbindung mit einer anerkannten Pflegestufe
  • Schriftliche Erklärung über Untervermietung und der sich darauf ergebenden Einnahmen. Diese Angaben sind vom Untermieter durch Unterschrift zu bestätigen.
  • Nachweis über Krankenversicherung, Lebensversicherung (bei freiwillig Versicherten)
  • Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen (Fremdmittelbescheinigungen)
  • Vorlage des Grundsteuerbescheides, Erbbauzinsen, Verwaltungskosten
  • Nachweis über evtl. Zinszuschüsse (Annuitätshilfe), z. B. Aufwendungsdarlehen
  • Wohnflächenberechnung nach DIN oder Wohnflächenverordnung (Architekt)
  • Bankverbindung

Weitere Informationen finden Sie hier

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