Antrag auf Gebrauchsabnahme von fliegenden Bauten nach §78 BauO NRW
Informationen zur Dienstleistung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Die baulichen Anlagen müssen an verschiedenen Orten aufgestellt werden und den Standort tatsächlich wiederholt wechseln.
Fliegende Bauten benötigen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Sie dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wird.
Weitere Informationen finden Sie hier
Hinweis
Zur Nutzung dieses Services werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.